Erstattung der Kfz-Reparaturkosten
Grundsätzlich haben Sie nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Erstattung der für das beschädigte Kraftfahrzeug notwendigen Reparaturkosten. Diese Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln:
- über die Reparaturrechnung oder
- auf der Basis eines Sachverständigengutachtens.
Wiederbeschaffungswert statt Reparaturkosten
Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts (ggf. abzüglich des Restwerts) des Fahrzeugs. Ob Sie nur die Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungswert (ggf. abzüglich des Restwerts) oder wahlweise eines von beiden als Schadensersatz beanspruchen können, hängt von der Beantwortung der Frage ab:
Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten – und zwar für die erforderliche Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
Nutzungsausfall-Entschädigung statt Mietwagen
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.
Ersatz der Sachverständigenkosten
Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen niemals dem gegnerischen Versicherer! Selbst dann, wenn dieser schon einen eigenen Sachverständigen den Schaden hat schätzen lassen, haben Sie ein Recht auf Ihren eigenen Gutachter.
Wertminderung durch Unfallschaden
Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was in der Regel zu einem geringeren Verkaufserlös führt – selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur „kaufmännisch“. Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.
Abschleppkosten und Standkosten
Die infolge eines Verkehrsunfalls entstehenden Bergungs- bzw. Abschleppkosten sind genauso zu erstatten wie der Schaden selbst. Achten Sie aber hier – wie sonst auch – auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung. Lassen Sie das Fahrzeug also nicht quer durch die ganze Republik schleppen, nur weil Sie in Hinterpforzheim einen Schwager mit Kfz-Werkstatt haben, dem Sie einen Gefallen tun wollen.
Entsorgungskosten nach Totalschaden
Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat (Totalschaden), werden Sie für die Verschrottung bzw. Entsorgung zwischen 100 und 400 € aufbringen müssen, was aber nicht tragisch ist, denn auch diese Kosten werden vom gegnerischen Versicherer ersetzt (allerdings nur gegen Nachweis).